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Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und das untergesetzliche Regelwerk
Das
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-AbfG) ist seit Oktober 1996 in Kraft. Das Gesetz hat die Vorgaben des EG-Rechts in deutsches Recht umgesetzt. Kernelemente sind der weite EG-Abfallbegriff, der auch Abfälle zur Verwertung erfasst, der Vorrang der Vermeidung und Verwertung von Abfällen vor der Beseitigung sowie die stärkere Eigenverantwortung der Abfallerzeuger.
Das KrW-/AbfG hat zwei wesentliche Ziele:
- Den Einstieg in eine Kreislaufwirtschaft darzustellen, die die Schonung der natürlichen Ressourcen durch Effizienzsteigerungen (Abfallvermeidung) und Verwertung (Recycling) erreicht und so auch zu einer Reduktion der Abfallmengen führt und
- Entsorgungsengpässe in der Abfallbeseitigung dauerhaft zu beseitigen und eine sichere und umweltunschädliche Abfallbeseitigung zu gewährleisten.
Erstmalig gibt das Gesetz vor, dass Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten sind und die Verwertung hochwertig sein muss (Ausschluss von Verwertung um/für jeden Preis).
Den Abfallerzeugern werden drei Grundpflichten auferlegt: Dabei handelt es sich um
- die Grundpflicht zur Abfallvermeidung
- die Grundpflicht zur Abfallverwertung und
- die Pflicht zur Abfallbeseitigung.
Das KrW/AbfG sieht die Produktverantwortung (§ 22) vor, die durch
gesetzliche Maßnahmen und durch
freiwillige Selbstverpflichtungen umgesetzt werden kann.
Der Vollzug und die Überwachung des KrW-/AbfG obliegt den einzelnen Bundesländern und den örtlich dafür zuständigen Abfallbehörden in eigener Verantwortung.
Zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gehört
das untergesetzliche Regelwerk
bestehend aus
-
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
-
Gesetz und Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
-
Transportgenehmigungsverordnung (TgV)
-
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
-
Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Weitere Informationen:
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